Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) Vom 7. Januar 2021

Das Familienministerium hat gebeten, den folgenden Hinweis zu verteilen:

für den Bereich der Kindertagesbetreuung wurde in § 2 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung in der ab 30. Januar gültigen Fassung eine Änderung vorgenommen.

„Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden,
ist eine medizinische Maske zu tragen.“

Gemäß § 3 Abs. 1 Coronaschutzverordnung sind medizinische Masken sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).

Offizielle Information Kinderkrankentage

ergänzend zur gestrigen Information zum Kinderkrankengeld findet ihr aktuell noch Informationen des NRW-Familienministeriums zum gleichen Thema.

Die fehlenden Regelungen für Beamte, Selbständige und Freiberufler hat der LEB ebenfalls adressiert, es wird an einer Lösung gearbeitet.