Das Familienministerium hat gebeten, den folgenden Hinweis zu verteilen:
für den Bereich der Kindertagesbetreuung wurde in § 2 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung in der ab 30. Januar gültigen Fassung eine Änderung vorgenommen.
„Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden,
ist eine medizinische Maske zu tragen.“
Gemäß § 3 Abs. 1 Coronaschutzverordnung sind medizinische Masken sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).