JHA / LEB / KIBIZ

JHA

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist in Deutschland neben der Verwaltung ein Teil des Jugendamtes und somit Bestandteil der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Es handelt sich um ein kommunales Verfassungsorgan.[1] Ihm gehören Mitglieder der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers an (Kreistag oder -rat, Bezirk, auf Landesebene des Landtags) und Frauen und Männer, die von den anerkannten Freien Trägern der Jugendhilfe und der Jugendverbände vorgeschlagen werden. Auf die Vertretungskörperschaften des öffentlichen Trägers entfallen 3/5 der Stimmen, auf die Vertreter der freien Träger 2/5 der Stimmen. Die Besetzung von Jugend- und Landesjugendhilfeausschüssen ist Ländersache; die meisten Ausführungsgesetze zum KJHG der Länder beinhalten entsprechende Vorgaben.

Während die Verwaltung die laufenden Geschäfte erledigt, hat der Jugendhilfeausschuss ein Beschlussrecht in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Mit dieser verantwortlichen Beteiligung von engagierten Bürgern sowie Fachkräften der Jugendhilfe entsteht eine „Zweigliedrigkeit der Behörde Jugendamt“, die einzigartig in der deutschen Verwaltungsstruktur ist. Die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses binden das Handeln der Jugendamtsverwaltung.

„Die Institution des Jugendwohlfahrtsausschusses sollte gerade im Jugendamt eine echte Demokratie verwirklichen und die Mitverantwortung für die Erziehung der Jugend den Bürgern übertragen, die durch freie Mitarbeit am Gemeinwohl Gemeinsinn bewiesen haben.“ (Begründung des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung; BT-Drs. I/3641)

Diese aus dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ins Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) übernommene Zweigliedrigkeit der Behörde soll die Bedeutung freier Träger und des ehrenamtlichen Engagements für die Belange von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien widerspiegeln. Die Zweigliedrigkeit ist Ausdruck des Gebots der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Jugendhilfe. Sie ist gleichzeitig ein Zeichen dafür, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu einem erheblichen Teil dem personellen und materiellen Einsatz der freien Jugendhilfe zu verdanken sind. Diese traditionelle Zurückhaltung des Staates für die Wohlfahrt findet ihre Begründung in der Subsidiarität.

LEB

Der Landeselternbeirat NRW (LEB) ist die gesetzlich geregelte Vertretung aller Kita-Eltern in Nordrhein-Westfalen. Er ist überparteilich und unabhängig, seine Mitglieder sind ausnahmslos ehrenamtlich tätig.

Der LEB hat normalerweise 15 Mitglieder (bei Stimmengleichheit kann sich die Zahl erhöhen), die durch die Delegierten der Jugendamtselternbeiräte jährlich im Herbst gewählt werden. Im Wesentlichen geht es in der Arbeit des LEBs darum, die Situation für die Kinder in den KiTas aller Träger immer weiter zu verbessern und  hierbei die Interessen der Kinder und Eltern zu vertreten.

So setzt sich der LEB beispielsweise für Themen wie Inklusion, Beitragsfreiheit, Bildungs- und Betreuungsqualität, Bewegung, Ernährung, Kibiz-Reform und vieles mehr in unterschiedlichsten Gremien, Ausschüssen und durch eigene Aktionen ein. Auch bearbeitet der LEB konkrete Anfragen von Eltern oder unterstützt bei Konfliktsituationen wie z.B. Streik oder Differenzen zwischen Eltern und Kita.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Kinderbildungsgesetz (KiBiz), das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII.

https://www.lebnrw.de/

KIBIZ (Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18135&ver=8&val=18135&sg=0&menu=1&vd_back=N